Die GRÜNE Kreistagsfraktion setzt sich für eine ordnungsrechtliche Verfügung im Rhein-Erft-Kreis ein.
Die GRÜNE Kreistagsfraktion beantragt zur Sitzung des Kreistags am 13. Oktober 2011 den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Einführung einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen.
In dieser Verordnung soll geregelt werden, dass Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, diese zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.
Für Züchter sollen auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Es herrscht ein unkontrollierter Anstieg der Katzenpopulation und damit auch der Fundkatzen.
Zahlreiche Städte und Kreise haben bereits eine Kastrationsverpflichtung und Chippflicht für Freigängerkatzen in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen verankert.
Eine hohe Populationsdichte bedeutet:
- Hohe Infektions- und Durchseuchungsrate sowie Qualen kranker und/ oder verletzter Katzen.
- Leid für nicht artgerecht lebende scheu und verwilderte Hauskatzen sowie vermehrte Tierquälerei
- Gesundheitliche Gefährdung von Menschen und Tieren
- Gefährdung des Straßenverkehrs Dezimierung frei lebender und bestandsbedrohter Tierarten
- Belästigung der Bevölkerung durch streunende Katzen (Hygiene, Ruhestörung, Markierung des Reviers, Mitleid)
Aus veterinärärztlicher Sicht wird eine Kastrationspflicht befürwortet. Unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen ist die Einführung einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen sowohl aus tierschutzrechtlicher Sicht als auch aufgrund der für die Menschen entstehenden gesundheitlichen Gefährdungen erforderlich.
Um den dargestellten Gefahren effektiv entgegenzuwirken, wird die Kastrationspflicht nicht auf Kater beschränkt. Die Einführung einer Kastrationspflicht für freilaufende Katzen ist ein geeignetes Mittel, um den weiteren Anstieg der Katzenpopulation langfristig einzudämmen und damit den o.a. Gefahren zu begegnen.
Die Kastrationspflicht ist auch angemessen, da sie sich auf Katzen beschränkt, die sich aufgrund des Freiganges unkontrolliert vermehren können.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Katzen in der Wohnung halten, sind von der Kastrationspflicht nicht betroffen. Das gilt auch, wenn Katzen Zugang zum Garten o.ä. haben und verhindert wird, dass das Tier hieraus entweichen kann.