GRÜNEN Kreistagsfraktion Rhein-Erft

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Horst Lambertz, Regionalpolitischer Sprecher der GRÜNEN Kreistagsfraktion äußert sich zum Urteil aus Münster in Sachen Kiesgruben:

„Das OVG Münster hat am 3. Mai 2022 in einer richtungsweisenden Entscheidung die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für nicht energetische Rohstoffe um fünf Jahre, wie im Februar 2019 im LEP festgelegt, und die darauf basierenden weiteren Kies- und Abbaubereiche für unwirksam erklärt.

Das heißt im Klartext, dass der Beschluss der Landesregierung aus dem Februar 2019, die im Landesentwicklungsplan geregelten Versorgungszeiträume für die Sicherung und den Abbau von Kies und anderen Bodenschätzen von 20 auf 25 Jahre anzuheben und die Regionalplaner zu verpflichten, die Zeiträume ebenfalls fortzuschreiben, unwirksam sind.

Damit dürften auch etliche Planungen im Rhein-Erft-Kreis nicht mehr genehmigungsfähig sein. Möglicherweise der Kiesabbau von RWE in Manheim, die Kiesgruben zwischen Thorr und Grouven oder die Erweiterungen in Berzdorf. Um dies im Einzelnen zu klären, haben wir eine Anfrage zur Beantwortung in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung gestellt.“

Soweit die Erklärung.

Herrn Lambertz erreichen Sie telefonisch unter 0172 2839326
Elmar Gillet als Fraktionsvorsitzender ist zu erreichen unter 0177 7619531

Der Wortlaut der Anfrage:

Sehr geehrter Herr Landrat,

bitte beantworten Sie folgende Anfrage zur Sitzung des Regionalausschusses, respektive – sollte die Frist nicht reichen – zur Sitzung des Kreisausschusses:

Das OVG Münster hat in einer richtungsweisenden Entscheidung nachträgliche Veränderungen an Plangenehmigungen zum Kiesabbau für unwirksam erklärt.

  1. Wie bewertet die Kreisverwaltung dieses Urteil?
  2. Sind auch Kiesabbaugenehmigungen im Rhein-Erft-Kreis davon betroffen?
  3. Welche Kiesgruben sind das?
  4. Inwieweit sind Abbaugenehmigungen im Einzelnen unwirksam?

Zum Hintergrund:
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat am 03.05.2022 in einer richtungsweisenden Entscheidung die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume für nicht energetische Rohstoffe um fünf Jahre, wie im Februar 2019 im LEP festgelegt, und die darauf basierenden weiteren Kies und Abbaubereiche für unwirksam erklärt. (Az.: 11 D 109/19.NE, 11 D 2/20.NE und 11 D 135/20.NE).

Im Februar 2019 hatte die Landesregierung beschlossen, die in Ziel 9.2-2 des LEP geregelten Versorgungszeiträume für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze von 20 auf 25 Jahre anzuheben. Hinsichtlich der Verpflichtung der Regionalplaner, diese Zeiträume fortzuschreiben, wurde der Zeitraum von 10 auf 15 Jahre erhöht (Ziel 9.2-3 LEP).

Die betroffenen Gemeinden und Kreise am Niederrhein haben dagegen eingewandt, dies werde voraussichtlich zu einem höheren Flächenbedarf führen und damit dazu, dass die den LEP umsetzende – Regionalplanung auf ihrem Gebiet weitere Kies-Abgrabungsbereiche festlegen werde. Damit erhalte die Rohstoffsicherung zu Unrecht Vorrang vor anderen Belangen wie dem Umweltschutz, dem Städtebau oder der Land- und Forstwirtschaft.

Das OVG NRW hat den Normenkontrollanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei den angegriffenen Planaussagen handele es sich um verbindliche Ziele der Raumordnung, die für nachgeordnete Planungsbehörden verbindlich und einer Abwägung nicht mehr zugänglich sind. Die Antragsteller seien als Behörden befugt, dagegen mit Normenkontrollanträgen vorzugehen. Denn sie müssten die verbindlichen Ziele der Raumordnung bei der Landschafts- und Bauleitplanung beachten. Dabei sei es unerheblich, dass es sich bei den streitigen Zielbestimmungen lediglich um textliche Festlegungen handele, die einer weiteren sachlichen und räumlichen Konkretisierung durch die Träger der Regionalplanung bedürften. Denn einerseits sei die Notwendigkeit entsprechender Veränderungen dem Grunde nach durch die Zielbestimmungen verbindlich vorgegeben, andererseits ergäben sich hieraus auch bereits räumliche Konsequenzen, jedenfalls im Hinblick auf die schon bisher regionalplanerisch festgelegten Abgrabungsbereiche. Außerdem könne die Klärung der Gültigkeit der angegriffenen Ziele im Landesentwicklungsplan dazu führen, dass keine weiteren Rechtsstreitigkeiten, wie etwa spätere Normenkontrollverfahren gegen die verbindlichen Ziele umsetzenden Regionalpläne, geführt werden müssten.

Die geänderten Planaussagen verstoßen nach Auffassung des OVG NRW gegen das Abwägungsgebot.
Für die Anhebung der Versorgungs- und Fortschreibungszeiträume um jeweils fünf Jahre fehle es bereits an einer hinreichenden Ermittlung der hierdurch berührten gegenläufigen Belange als wesentliche Grundlage für die Abwägung. Das beklagte Land habe seiner Abwägung tragend zugrunde gelegt, dass die maßvolle Verlängerung der Zeiträume eine bessere Planungssicherheit für die abbauenden Betriebe ermögliche.

Tatsächliche Erkenntnisse zum Bedarf für die Verlängerung lägen aber nicht vor. Konkrete Sachverhaltsermittlungen fehlten auch, soweit die Änderung mit mehr Sicherheit für die Rohstoffversorgung der Bevölkerung begründet worden sei. Weder aus der Abwägungsentscheidung selbst noch aus dem Abwägungsmaterial ergäben sich eindeutige Informationen, welche „durch den Rohstoffabbau ausgelösten Konflikte“ in der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Zu den von den Antragstellern geltend gemachten Befürchtungen einer erhöhten Flächeninanspruchnahme und zu den durch die Planänderungen betroffenen Umweltbelangen fehlten ebenfalls Ermittlungen oder seien jedenfalls unzureichend.
Auch wenn beides auf der Ebene der Landesplanung noch nicht mathematisch genau bzw. gebietsscharf ermittelt werden könne, sei eine Verortung der Betroffenheit, heruntergebrochen auf konkrete Teilräume des Landes Nordrhein-Westfalen, möglich. Schließlich seien die vorhandenen Abgrabungsbereiche für Kies bekannt, wie sich aus einem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom Mai 2019 ergäbe, der ausdrücklich auf „Niederrhein“ als „besonders belasteten Teilraum“ hinweise.

Das OVG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Dies kann durch Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.