GRÜNEN Kreistagsfraktion Rhein-Erft

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Die SPD stellte zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie am 13.09.2018 den Antrag, ein Verbot von Glyphosat und Neonicotinoiden auf kreiseigenen Flächen zu erlassen.

Hierzu führte Kreisdezernent Rothe aus, dass die von der SPD beantragten Maßnahmen in drei von vier Punkten schon alle ergriffen wurden.

Im Einzelnen weist er darauf hin, dass im Straßenbauamt schon seit Jahrzehnten keine Herbizide verwendet werden. Im Amt für Gebäudemanagement werden ebenfalls keine Herbizide auf den Flächen des Kreises verwendet.

Nach Angaben der Kreisverwaltung verpachtet der Kreis derzeit ca. 14 ha Acker. Dort gebe es bisher keine Beschränkungen in den Pachtverträgen. In der Mitteilung zum Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Kreisentwicklung und Energie vom 01.02.2018 (Insektenschutz, Vorlage 15/2018) und vom 16.05.2018 (Vorlage 118/2018) wird darauf hingewiesen, dass man auch auf diesen Flächen einen Verzicht auf Herbizide erreichen könne.

Insgesamt verpachtet der Kreis ca. 140 ha Grünland; dort gibt es entsprechende Beschränkungen in den Verträgen.

Private Firmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die Flächen bewirtschaften, sind hier nicht bekannt. Soweit die Kreisverwaltung.

Aufgrund dieser Feststellungen sahen die Koalitionsfraktionen keine Möglichkeit, dem SPD-Antrag zu folgen, zumal auch hinsichtlich der 14 ha des verpachteten Ackerlandes durch den SPD-Antrag, der hier bei Verlängerung oder Neuvergabe ein Verbot forderte, keinen Zusatznutzen gebracht hätte.

Daher haben die Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der SPD beschlossen, dass die Verwaltung darstellen soll, wie auch in den laufenden Pachtverträgen ein Verbot von Glyphosat und Neonicotinoiden durchgesetzt werden kann.

Dem kam die Verwaltung nach, so dass der Kreistag am 28.03.2019 einstimmig bei einer Enthaltung einen entsprechenden Beschluss zum Umgang mit bestehenden Verträgen fassen konnte. Dort werden drei Alternativen genannt, wie der Verzicht auf Glyphosat im Rahmen weitergehender Regelungen gefasst werden kann: 1. Verzicht, 2. Verzicht plus Durchführung weiterer Umweltagrarmaßnahmen, 3. Verzicht und Ackerextensivierung.